Mecklenburgischer Kirchenkreisrat Neun wertvolle Orgeln können gerettet werden
04.01.2018 · Güstrow/Rostock. Von außen sehen sie zumeist noch recht passabel aus, aber im Inneren benötigen die Orgeln in Cantnitz, Gressow, Hinrichshagen, Kirch Stück, Lüttenhagen, Mollenstorf, Sülten, Proseken und Rehberg eine Reparatur oder Reinigung. In diesem Jahr stehen dafür Finanzen bereit. Weitere wichtige Beschlüsse fassten die Mitglieder des mecklenburgischen Kirchenkreisrates kurz vor dem Jahreswechsel.
Mit je einem Drittel an den Gesamtkosten in Höhe von knapp 200.000 Euro beteiligen sich die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis Mecklenburg und die Landesdenkmalpflege an der Sanierung von wertvollen Kirchenorgeln im Jahr 2018. Darüber hinaus stellen der Kirchenkreis und Kirchengemeinde extra fast 5000 Euro für die laufende Restaurierung der Orgel in Penzlin zu Verfügung.
Zusammen mit den Bauobjektlisten 2018 für Kirchen und Pfarrhäuser nahm der Kirchenkreisrat auf seiner letzten Sitzung im alten Jahr die aktuelle Orgelbauliste zustimmend zur Kenntnis. Das Gremium folgte damit den Vorschlägen des Bauausschusses und des Orgelsachverständigen. Mecklenburg gilt als die deutsche Region mit den meisten Orgeln des 19. Jahrhunderts. Und so sind unter den „Königinnen der Instrumente“, die im kommenden Jahr saniert werden, fast alle aus der bedeutsamen Orgelbauperiode zwischen 1840 bis 1918.
Auf den Bauobjektlisten der vier Propsteien Wismar, Rostock, Parchim und Neustrelitz im Kirchenkreis Mecklenburg finden sich insgesamt 107 Projekte, darunter beispielsweise für Arbeiten am Kirchenschiff in Wanzka, die Turmsanierung in Woosten, die Restaurierung des Altarbildes in Hohen Sprenz oder den Neubau des Gemeindezentrum inklusive einer Pfarrwohnung in Kröpelin“. „Dafür stehen im laufenden Haushaltsjahr insgesamt rund 13 Millionen Euro bereit“, so Kirchenkreisratsmitglied Frank Claus, der ehrenamtlich ebenso im Bauausschuss des Kirchenkreisrates tätig ist.
Fördergelder geben Bund und Land. Zuschüsse kommen vom Kirchenkreis Mecklenburg, aber ebenso von Stiftungen, wie etwa der Stiftung „Kirchliches Bauen in Mecklenburg“, der Partnerkirche in Bayern sowie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. Genauso bedeutend sind Spenden, die Eigenmittel der jeweiligen Kirchengemeinden und die finanzielle Unterstützung, die von den mittlerweile 146 mecklenburgischen Kirchbau-Fördervereinen für die Rettung der Sakralbauten kommen.
Eingeführt: zwei Stichtage beim Förderprogramm „Lebendige Kirchenregion“
Das Antragsverfahren für das Förderprogramm „Lebendige Kirchenregion“ gestaltet sich künftig einfacher. Die Mitglieder des mecklenburgischen Kirchenkreisrates beschlossen auf ihrer Sitzung Ende Dezember in Güstrow eine überarbeitete Richtlinie. Hintergrund: Jährlich stehen 100.000 Euro im Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung. Das Förderprogramm soll Projekte und Ideen in den 20 Kirchenregionen untereinander und mit nichtkirchlichen Partnern finanziell unterstützen.
Entscheidende Neuerung: Künftig gibt es zwei Stichtage, zu denen die Anträge vor Beginn der Maßnahme und vollständig dem Beirat vorliegen müssen. Diese sind der 15. April und der 15. Oktober eines jeden Jahres. Außerdem werden die bewilligten Fördergelder künftig erst nach Beendigung der Maßnahme und Vorlage der vollständigen Abrechnung – binnen drei Monaten – ausgezahlt. „Das heißt, die Kirchengemeinden bzw. Kirchenregionen müssen regionale Projekte rechtzeitig auf die Tagesordnung ihrer Regionalkonferenzen setzen. Im Frühjahr heißt dies bis Anfang April“, sagt Pröpstin Britta Carstensen und ergänzt: „Alles Weitere bleibt bei dem Förderprogramm wie gehabt, sowohl im Blick auf die Fördersummen als auch auf die grundsätzlichen Antragswege.“
Durch die Änderungen soll die Arbeit des Beirats insgesamt erleichtert werden. „Wir haben einen besseren Überblick über die geplanten Projekte, können sie auf den Beiratssitzungen in kompakter Form leichter vergleichen und gewichten“, so die zuständige Pröpstin. Außerdem gehe der Beirat davon aus, dass die Abrechnungen der Projekte zeitnaher abgewickelt werden, da die bewilligten Gelder erst nach Abrechnung ausgezahlt werden. Die neue Richtlinie sowie das Antragsformular findet sich hier
Beschlossen: Einstufungen in die PfarrGemeindeHaus-Planung
Mit klareren Kriterien und einem transparenteren Verfahren brachte der Kirchenkreisrat Mecklenburg Ende 2014 eine PfarrGemeindeHaus-Planung auf den Weg. Jetzt liegt das Ergebnis vor, das im Sinne des Kirchenkreisprozesses „Stadt, Land, Kirche – Zukunft in Mecklenburg“ mit einer transparenten und abgestuften Beteiligung der Synode, der Kirchengemeinden und Kirchenregionen erarbeitet und abgestimmt worden war. Der Kirchenkreisrat beschloss nunmehr die Übersicht, welche Häuser in den 20 Kirchenregionen in Zukunft vom Kirchenkreis mit Zuschüssen für Investitionen und Bauunterhaltung gefördert werden und welche nicht.
Insgesamt wurden 321 Gebäude – vornehmlich Pfarrhäuser, Wohnungen, Gemeinderäume sowie Pfarrscheunen – eingestuft. Damit können für 135 Häuser der Kategorie 1, Investitionszuschüsse beim Kirchenkreis beantragt werden. Für 130 Häuser der Kategorie 2, können lediglich Reparaturzuschüsse beantragt werden und 56 Häuser der Kategorie 3, erhalten keine finanziellen Mittel mehr durch den Kirchenkreis. In zehn Jahren sollen Zuordnung und Verfahren evaluiert werden. Die jeweils zu beantragende Förderung ist abhängig „von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Projektbeschreibung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht“, so Propst Wulf Schünemann.
Ausgangslage der PfarrGemeindeHaus-Planung ist, dass Mecklenburg mit insgesamt knapp 2000 kirchlichen Gebäuden, darunter 680 Kirchen und 220 Pfarrhäusern, reich gesegnet ist. Jährlich stehen durchschnittlich rund 13 Millionen Euro für Renovierungs- und Neubauprojekte zur Verfügung. Um die Zuschüsse des Kirchenkreises zielgerichteter und nachhaltiger einzusetzen, wurde mit der PfarrGemeindeHaus-Planung „eine festgelegte Anzahl von Häusern in jeder der 20 Kirchenregionen als förderfähig eingestuft“, erläuterte Propst Wulf Schünemann. Zugleich stellte er klar, dass Gebäude, die nicht mit Geldern des Kirchenkreises rechnen können, dennoch weiterhin von der Kirchengemeinde verantwortet genutzt und erhalten werden können. Auch für diese Häuser erhalten die Kirchengemeinden die Unterstützung des Kirchenkreises bei der Bewirtschaftung, bei Projekten zur Umnutzung oder bei einer eventuell notwendigen Veräußerung.
Aufgelegt: Richtlinie zur Förderung von freiwilligen Kirchengemeinde-Fusionen
Kleinere Kirchengemeinden zur Fusion mit benachbarten Gemeinden ermutigen, damit handlungsfähigere Strukturen entstehen und der Verwaltungsaufwand minimiert wird: Dies ist Ziel eines Förderfonds, den die Kirchenkreissynode Ende November beschlossen hatte. Jetzt gab der Kirchenkreisrat grünes Licht für die entsprechende Förderrichtlinie.
Hintergrund: Knapp die Hälfte der 251 mecklenburgischen Kirchengemeinden hat eine Größe von 500 Gemeindegliedern unterschritten. Im Kirchenkreisprozess „Stadt-Land-Kirche – Zukunft in Mecklenburg“ wurde jedoch ermittelt, dass 500 Gemeindeglieder notwendig sind, um eine Pfarr- oder Mitarbeitenden-Stelle finanzieren zu können. Damit die Kirchengemeinden besser „die ganze Vielfalt der gemeindlichen Aufgaben erfüllen können, sollten sie aber eigentlich mindestens zwei hauptamtlich Mitarbeitende haben“, sagt Propst Wulf Schünemann. Ebenso solle damit das Arbeiten in Teams ermöglicht werden. Mit dem Förderfonds wolle der Kirchenkreis auf diese Herausforderung „unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes der Kirchengemeinden reagieren und setzt daher auf freiwillige Fusionen“, betonte der Propst im Namen des Kirchenkreisrates. Zugleich sei klar, dass Fusionen nicht nur Synergieeffekte auslösten, sondern „in der Anfangsphase ebenso mehr Aufwand mit sich bringen“.
Um dieses abzufedern, gibt es den „Förderfonds für Kirchengemeindefusionen“, den die Synode zunächst mit 6 Millionen Euro aus Rücklagen ausgestattet hat. Durch eine Unterstützung vom Kirchenkreis zur Finanzierung zusätzlicher Personalkosten sollen Gemeinden bei Fusionen in die Lage versetzt werden, den Umstrukturierungsprozess konstruktiv zu gestalten. So sollen fusionierte Kirchengemeinden künftig eine maximale Fördersumme von jährlich 30.000 Euro – mindestens aber 15.000 Euro – erhalten. Für den Höchstfördersatz könne „eine Gemeindesekretärin mit gründlichen Fachkenntnissen für zirka 25 Wochenstunden angestellt werden“, rechnete Propst Schünemann exemplarisch vor. Es könnten sich so zirka 50 neue Kirchengemeinden bilden und sich die Gesamtzahl zugleich entsprechend minimieren.
Quelle: ELKM (cme)