Nutzungsordnung
Nutzungsordnung des Gemeindehauses Pniel der ev.-luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Präambel
Die Nutzungsordnung des Gemeindehauses der Lukaskirchgemeinde Graal-Müritz dient der Nutzung des Hauses im Sinne der Öffnung des Gemeindehauses für die Bürger von Graal-Müritz als Begegnungsstätte.
§ 1 Eigentum Hausrecht
I. Die Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz ist Eigentümer des Kirchgemeindehauses.
II. Dem Kirchenvorstand wird grundsätzlich das Verfügungsrecht im Rahmen dieser Nutzungsordnung übertragen. Er übt vertreten durch den Vorsitzenden/Pastor das Hausrecht aus.
III. Die unmittelbare Dienstaufsicht wird dem Pastor/der Pastorin übertragen.
IV. Gruppen und Kreise der eigenen Kirchgemeinde haben grundsätzlich Vorrang bei der Raum- und Terminvergabe.
V. In Ausnahmefällen kann der Kirchenvorstand zugunsten der in den vorherigen Absatz genannten Gruppen einzelne Veranstaltungstermine regelmäßiger Nutzer mit 6-wöchiger Frist kündigen.
§ 2 Nutzungsrecht Nutzungszeiträume
I. Die Räume können durch ortsansässige natürliche und juristische Personen (Vereine, Körperschaften, christliche Religionsgemeinschaften) genutzt werden. Die Veranstaltungen dürfen den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht widersprechen.
II. Ortsansässige haben den Vorrang. Als ortsansässig gilt, wer Wohnsitz oder seinen Sitz in Graal-Müritz, Klein Müritz oder Torfbrücke hat.
III. Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag und am Totensonntag sind nichtkirchliche Veranstaltungen jeglicher Art nicht zugelassen.
IV. Grundsätzlich beträgt die maximale Vertragslaufzeit für regelmäßig stattfindende Nutzungsvereinbarungen ein Jahr und wird ggf. um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
§ 3 Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung bzw. die Entschädigungsfreiheit wird durch eine gesonderte Nutzungsentschädigungssatzung geregelt.
§ 4 Antrag auf Nutzungsgenehmigung
I. Anträge auf Nutzung sind gem. Vordruck Antrag auf Nutzung möglichst frühzeitig vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin bei der Leitung des Gemeindehauses zu stellen.
II. Über Anträge entscheidet die Leitung des Gemeindehauses, im Zweifelsfall der Kirchgemeinderat.
III. Bei der Genehmigung sind die Belange der kirchlichen Gruppen wie unter 1. IV benannt, zu berücksichtigen. Ansonsten ist grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge der Antragseingänge entscheidend für die Genehmigung.
IV. Mit der Genehmigung wird gleichzeitig über die Höhe der Nutzungsentschädigung bzw. über die Befreiung von der Nutzungsentschädigung entschieden.
§ 5 Übergabe und Rückgabe der Räume und des Inventars
I. Die Kirchgemeinde überlässt die Einrichtung, Räume, Inventar, Gerätschaften und Geschirr in dem sich diese jeweils befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, die überlassene Einrichtung jeweils auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände/Räumlichkeiten nicht genutzt werden.
II. Die Einrichtung ist nach jeder Veranstaltung durch den Benutzer so herzurichten, wie sie vor der Veranstaltung übernommen worden ist, einschließlich der erforderlichen Reinigung. Dies gilt auch für Veranstaltungen, für die eine Nutzungsentschädigung nicht festgesetzt wird.
III. Die Übergabe der gereinigten Räume nach der Veranstaltung hat nach Absprache zeitnah zu erfolgen, sodass nachfolgende Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden. Die Kontrolle der Reinigung obliegt dem Leiter / der Leiterin des Gemeindehauses. Eine ggf. notwendige Nachreinigung ist durch den jeweiligen Nutzer zu vergüten.
IV. Eigene Geräte, Dekoration oder sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung dem Leiter / der Leiterin des Gemeindehauses eingebracht werden. Sie müssen in einen einwandfreien technischen Zustand sein und sind nach Gebrauch sofort wieder zu entfernen. Dekorationen in den gemieteten Räumen dürfen nur durch Anbinden ohne weitere Befestigung angebracht werden. Verwendung von Haken, Schrauben, Nägeln oder Klebebändern oder sonstigen Befestigungsmöglichkeiten sind nicht gestattet.
§ 6 Haftung
I. Die Nutzer, die nicht im Auftrag der Kirchgemeinde handeln, haften für alle Schäden, die aus Anlass der Benutzung des Kirchgemeindehauses entstehen.
II. Die Nutzer stellen die Kirchgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen frei, auch von solchen seiner bediensteten Mitglieder, Beauftragten Gäste, Besucher und anderen Dritten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeindehauses stehen. Die Nutzer verzichten auf eigene Haftungsansprüche gegen die Kirchgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsrechten gegen sie und ihre Beauftragten oder Bediensteten. Hiervon ausgenommen bleibt die Haftung der Kirchgemeinde als Grundstückseigentümerin gem. § 836 BGB, sowie die Haftung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Kirchgemeinde, ihrer Organe, Bediensteten oder Beauftragten.
III. Würde die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume des Inventars und des Zubehörs aus Gründen, die die Kirchgemeinde hat nicht zu vertreten unmöglich oder erschwert, so ist eine Schadensersatzpflicht der Kirchgemeinde ebenfalls nicht gegeben.
IV. Tiere dürfen nur mit Zustimmung des Kirchgemeinderates in das Gebäude mitgebracht werden.
§ 7 Aufsicht
I. Der Benutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
II. Der Kirchgemeinderat ist berechtigt, alle Veranstaltungen zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen.
§ 8 Behördliche Genehmigung
Der Benutzer hat vor der Veranstaltung rechtzeitig gesetzlich erforderten Anmeldungen z.B. GEMA o. ä. vorzunehmen. Alle notwendigen Genehmigungen (Schankerlaubnis etc.) einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist dem Kirchgemeinderat auf Verlangen nachzuweisen.
§ 9 Sicherheit und Immissionsvorschriften
I. Die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung ist aufgrund der Größe und Ausstattung der Räume auf maximal 100 Teilnehmer begrenzt.
II. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen können durch den Kirchgemeinderat, den von ihm beauftragten Pastor oder einer sonstigen beauftragten Personen abgebrochen werden.
III. Es ist nicht gestattet eigene oder fremde Elektrogeräte zu nutzen, Ausnahmen sind Filmvorführgeräte, Beamer, Musikanlagen oder ähnliches.
IV. Lautsprecher und Musikanlagen dürfen nur so betrieben werden, dass außerhalb des Grundstückes unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
§ 10 Nichtbeachten von Bestimmungen, Auflagen und Anweisungen
Die Kirchgemeinde hat jederzeit das Recht Personen und Vereine etc. bei Verstößen gegen diese Satzung oder Auflagen und Anweisungen von der Benutzung oder Besuch des Kirchgemeindehauses ganz oder zeitweilig auszuschließen.