Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Lambrechtshagen steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Lambrechtshagen. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lambrechtshagen.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.