Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Lambrechtshagen
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Lambrechtshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
- Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
- Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
- Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an
Reihengrabstätte
für Särge 25 Jahre 400,00 EUR
für Urnen für 20 Jahre 300,00 EUR
Wahlgrabstätten
für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 650,00 EUR
für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 520,00 EUR
Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 26,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlagen
Urnengemeinschaftsanlage 3 (einschl. Pflege, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Namensnennung) 2.100,00 EUR
Baumgrab für zwei Urnen
für 20 Jahre (einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1.515,00 EUR
Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer
Baumgrabstätte je Grabbreite und Jahr 75,75 EUR
Rasengrabstätten
Rasengrabstätte für Särge für 25 Jahre 1.700,00 EUR
Rasengrabstätte für Urnen für 20 Jahre 1.360,00 EUR
Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 68,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
- Wasser
- Abfallgebühren
- Verkehrssicherungspflicht
- Berufsgenossenschaft
- Benzin und Betriebsstoffe
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofsordnung
Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 50,00 EUR
(zzgl. der Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben
4. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr je Bestattung 150,00 EUR
Genehmigungsgebühr für eine Umbettung 100,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 11,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 30,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 47,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 23,50 EUR
Mahnkosten je Mahnschreiben 3,50 EUR
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8
In-Kraft-Treten
- Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofs-gebührenordnung vom 27.08.2013 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lambrechtshagen am 18.03.2025