Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Lambrechtshagen
Die Friedhofsgebührenordnung wurde am 27.08.2013 erlassen.
Eingearbeitet wurden die 1. Änderung von 2018 und die 2. Änderung von 2022.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Lambrechtshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Reihengrabstätte (nicht verlängerbar)
- für Särge für 25 Jahre 220,00 EUR
- für Urnen für 20 Jahre 175,00 EUR
Wahlgrabstätten
- für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 200,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR
Urnengemeinschaftsgrabanlagen
- Urnengemeinschaftsgrabanlage 1
einschließlich Pflege, Grabmal, Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) einmalig 960,00 EUR
- Urnengemeinschaftsgrabanlage 2
einschließlich Pflege, Grabmal, FUG einmalig 1070,00 EUR
- Rasengrab für Särge für 25 Jahre (einschl. Pflege, FUG) 1.150,00 EUR
- Rasengrab für Urnen für 20 Jahre (einschl. Pflege, FUG) 920,00 EUR
- Wiedererwerb an einer Rasengrabstätte je Grab und Jahr 46,00 EUR
Baumgrab für zwei Urnen (einschl. Pflege und FUG) 1.215,00 EUR
Nacherwerb Baumgrab 60,75 EUR
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 15,00 EUR. Die Gebühr wird jährlich erhoben.
3.Bestattungsgebühren
für Sargbestattung und Urnenbeisetzung 50,00 EUR
4. Verwaltungsgebühren
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 10,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 20,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 4,00 EUR
5. Verwaltungsgebühren für Ausgrabungen
Ausgrabung eines Sarges 90,00 EUR
Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR