Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof in Lambrechtshagen

 

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Lambrechtshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 Inkrafttreten

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
  1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
  1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
  2. Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

 

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

 

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
  2. Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

 

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

 

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

 

§ 5

Gebührenhöhe

 

1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an

 

Reihengrabstätte

für Särge 25 Jahre                                                                                                          400,00 EUR

für Urnen für 20 Jahre                                                                                                    300,00 EUR

 

Wahlgrabstätten

für Särge je Grabbreite für 25 Jahre                                                                              650,00 EUR

für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre                                                                              520,00 EUR

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer

Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr                                                                            26,00 EUR

 

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlage 3 (einschl. Pflege, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Namensnennung)        2.100,00 EUR

 

Baumgrab für zwei Urnen
für 20 Jahre (einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren)                                         1.515,00 EUR

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer

Baumgrabstätte je Grabbreite und Jahr                                                                           75,75 EUR

 

Rasengrabstätten

Rasengrabstätte für Särge für 25 Jahre                                                                     1.700,00 EUR

Rasengrabstätte für Urnen für 20 Jahre                                                                     1.360,00 EUR

Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer

Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr                                                                          68,00 EUR

 

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

 

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

 

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

  1. Wasser
  2. Abfallgebühren
  3. Verkehrssicherungspflicht
  4. Berufsgenossenschaft
  5. Benzin und Betriebsstoffe

 

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

 

3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofsordnung

Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite                                  50,00 EUR

(zzgl. der Friedhofsunterhaltungsgebühren)

 

Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben

 

4. Verwaltungsgebühren

Bestattungsgebühr je Bestattung                                                                                   150,00 EUR

Genehmigungsgebühr für eine Umbettung                                                                    100,00 EUR

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde                                                     11,00 EUR

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals                                                                30,00 EUR

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr                                                 47,00 EUR

Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung                                                       5,00 EUR

Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde                                                          23,50 EUR

Mahnkosten je Mahnschreiben                                                                                          3,50 EUR

 

§ 6

Zusätzliche Leistungen

 

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

 

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofs-gebührenordnung vom 27.08.2013 sowie deren Änderungen außer Kraft.

 

 

 

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lambrechtshagen am 18.03.2025