Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3 Ordnung auf dem Friedhof
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden über den Friedhof,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern.
 

§ 4 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf ( grundsätzlich nicht ) nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen.Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
(5) Während einer Trauerfeier auf dem Friedhof sollen Besucher Ruhe und Diskretion bewahren.
 

§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
 

§ 6 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.