Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
 

§ 8 Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die 6
einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
(13) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

 

§ 9 Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m
(4) Werden Urnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist ein Platz von 1,00 m, in Länge und Breite vorzusehen.
(5) Für die Beisetzung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsfeld ist ein Platz von 0,50 m in Länge und Breite vorzusehen.

 

§ 10 Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

 

§ 11 Särge und BIO-Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Gruften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

 

§ 12 Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt.

 

§ 13 Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.

 

§ 14 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Lei8
chen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Kirchengemeinderat.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

§ 15 Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.