Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 24 Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
-ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
-ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
-ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
-über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 25 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 26 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 27 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 28 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf12
fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 29 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.