Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 34 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 35 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer enden am 31. Dezember 2018. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2018 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.

 

§ 36 Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.

 

§ 37 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

 

§ 38 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

 

§ 39 Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.