Landessynode bringt Pfarrdienstgesetz auf den Weg: Einheitliche Regelung für Pastorinnen und Pastoren in der Nordkirche
28.02.2014 · Lübeck-Travemünde.Die Landessynode Nordkirche hat ein einheitliches Pfarrdienstrecht auf den Weg gebracht. Mit großer Mehrheit stimmten die 156 Synodalen in erster Lesung dem nordkirchlichen Ergänzungsgesetz für das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu. Zur Geltung kommt damit das EKD-weite Pfarrdienstgesetz, das mit dem Ergänzungsgesetz in einigen Punkten auf die Situation der Nordkirche angepasst wurde.
„Die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes und des nordkirchlichen Ergänzungsgesetzes sind grundsätzlich auf Kommunikation angelegt. Viele Regelungen berücksichtigen den Austausch beispielsweise zwischen Bischofsrat und Landeskirchenamt oder zwischen Pastorinnen und Dienstvorgesetzten bevor es zu einer Entscheidung kommt.“ Insbesondere bei sensiblen Personalfrage zeige sich, „dass Kommunikation zwar nicht alles“ sei, aber ohne sie „ist alles nichts“, sagte der Vorsitzender der theologischen Kammer Propst Horst Gorski (Hamburg) bei der Einbringung der Gesetzesvorlage.
Mit dem Pfarrdienstgesetz der EKD wird das Dienstverhältnis von Pastorinnen und Pastoren in allen Landeskirchen der EKD einheitlich geregelt. Behandelt werden Bereiche wie Ordination, Voraussetzung und Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis, Rechte und Pflichten eines Pastors oder einer Pastorin (beispielsweise Amtskleidung, Ehe und Familie, Seelsorgegeheimnis, Residenzpflicht, Kanzelrecht, Dienstwohnung, Fortbildungen, Unterhalt) oder Fragen der Dienstaufsicht. Erstmals kirchengesetzlich aufgenommen sind Regelungen für Pastorinnen und Pastoren, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt befinden.
Bei einigen Punkten haben die Landeskirchen die Möglichkeit, Gesetzesteile auf die jeweilige landeskirchliche Situation anzupassen. So sieht das Ergänzungsgesetz der Nordkirche vor, dass die Amtsbezeichnung „Pastorin“ beziehungsweise „Pastor“ gilt (statt „Pfarrerin“ beziehungsweise „Pfarrer“). Für die überwiegend rechtlichen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes wird das Landeskirchenamt der Nordkirche als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig sein. Die geistlichen Entscheidungen liegen überwiegend in der Zuständigkeit der Bischöfinnen und Bischöfe, beispielsweise in der Frage, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Ordination zugelassen wird. Die Landessynode hat zudem beschlossen, dass Regelungen zu Fragen der Lebensführung von Pastorinnen und Pastoren in Ehe und Familie auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.
Quelle: Nordkirche
Das Pfarrdienstgesetz der EKD sowie die Vorlage des dazugehörigen Ergänzungsgesetzes der Nordkirche finden Sie hier