Ab 15. April Neue Bäderregelung für Mecklenburg-Vorpommern tritt in Kraft

12.04.2019 · Schwerin.

Die umstrittene Bäderregelung für Mecklenburg-Vorpommern wird rechtzeitig vor Ostern am Montag (15. April) in Kraft treten. Wirtschaftsminister Harry Glawe (CDU) verteidigte den Kompromiss. In Verhandlungen mit ver.di seien Nachbesserungen erreicht worden, sagte er am Donnerstag. Wichtig sei, für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu haben. "Die Alternative wäre, keine Regelung zu haben - und das kann keiner am Ende wirklich wollen."

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) hatte die Bäderverkaufsverordnung im Juli vergangenen Jahres für unwirksam erklärt. Teile der Regelung seien aus formaljuristischen Gründen verfassungswidrig, hatte das Gericht geurteilt. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di. Das Gericht sollte klären, ob mit der Bäderregelung gewährleistet sei, dass der Sonntagsverkauf landesweit eine Ausnahme bleibt.  

Insgesamt 76 Orte und Ortsteile sind in der neuen Bäderverkaufsverordnung enthalten. Im Vergleich zum Entwurf im Januar wurden Bad Doberan (mit Heiligendamm), Klütz und Rambin in die Bäderregelung aufgenommen. In den Müritz-Orten Waren und Röbel ist die Eingrenzung auf bestimmte Straßenzüge entfallen. Darüber hinaus entfällt eine Verkaufsflächenbegrenzung.

Das Warensortiment wird weiter beibehalten. Zulässig ist der Verkauf von Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Bücher, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Kosmetik, Schmuck und Kunstgewerbe.
Untersagt ist dagegen der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern sowie der Verkauf von Haushaltsgeräten, Computern, Reisen, Fernsehern und Pelzwaren. In festgelegten Gebieten von Wismar und Stralsund soll der Verkauf an insgesamt 16 Sonntagen erhalten bleiben.

Die Regelung beginnt alljährlich am 15. April. Sofern Ostern in den Monat März fällt, greift sie bereits am 15. März. Unabhängig davon können die aufgeführten Orte Ostersonntag und Pfingstsonntag öffnen. Der Verkauf ist an den Sonntagen nur von 12 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

Quelle: epd