"TVKB" Einheitlicher Tarifvertrag in der Nordkirche tritt in Kraft

01.07.2023 · Hamburg/Kiel/Schwerin. Elf Jahre nach Gründung der Nordkirche tritt am 1. Juli erstmals ein einheitlicher Tarifvertrag in Kraft. Er gelte für rund 16.000 privatrechtlich Beschäftigte der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden, der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und der rechtlichen unselbständigen Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der jeweiligen Kirchenkreise innerhalb der Nordkirche, heißt es im Originaltarifvertrag.

Der neue Tarifvertrag sei zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger (VKDA) und der Kirchengewerkschaft geschlossen worden, hieß es. Für den Bereich der Diakonie gilt die Vereinheitlichung nicht.

 

In den neuen „Tarifvertrag für kirchlich Beschäftigte in der Nordkirche“ (TVKB) sind laut Kirchengewerkschaft sowohl Regelungen der alten „Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg und Pommern“ (Kavo-MP) als auch Regelungen aus dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) eingeflossen.

 

Eine einheitliche Entgeltordnung habe laut Kirchengewerkschaft „bedauerlicherweise“ nicht entwickelt werden können. Die Entgeltordnung des KAT werde demnach weitergeführt. Für die gut 1.600 Mitarbeitenden, die aus dem Kavo-MP kommen, werde eine Eingruppierung in den KAT erfolgen. Die Tarifvertragsparteien hätten vereinbart, dass bei der Umgruppierung der Mitarbeitenden aus Mecklenburg-Vorpommern „gütig und gerecht“ verhandelt werde, hieß es. Weiterhin seien in den Tarifvertrag verbesserte Regelungen für einen Krankengeldzuschuss und die sogenannte Treuezeit vereinbart worden.

 

Der neu gebildete Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger tritt als Dienstgeberverband auf. Dieser kann Tarifverträge nur mit Gewerkschaften abschließen, die sich vertraglich den Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifvertragsbeziehung verpflichtet haben.

 

Elf Jahre nach Gründung der Nordkirche sei dies „ein historischer Moment“, hieß es von der Kirchengewerkschaft. Bisher haben in der Nordkirche gleichrangig zwei Formen der Arbeitsrechtssetzung nebeneinander existiert. Für Beschäftigte in Hamburg und Schleswig-Holstein handelten im Rahmen des sogenannten „Zweiten Wegs“ Gewerkschaften und der kirchliche Arbeitsgeberverband den Tarifvertrag aus. In Mecklenburg-Vorpommern haben sich bisher Vertretende der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einer paritätisch besetzten Kommission in Form des „Dritten Wegs“ gegenüber gesessen und den Tarifvertrag verhandelt.

Quelle: epd