Mecklenburgischer Kirchenkreisrat: Getauscht: Land zur Umsetzung des Projektes "KirchenKlimaWald"

11.07.2024 · Güstrow. Der mecklenburgische Kirchenkreisrat beschloss auf seiner jüngsten Sitzung in Güstrow den freiwilligen Landtausch zwischen der St. Marienkirche Friedland und dem Kirchenkreis Mecklenburg und fasste weitere Beschlüsse.

„Das Verfahren erfolgt wertgleich. Mögliche Kosten trägt der Kirchenkreis Mecklenburg“, erläuterte Stephan-Georg Lüders, der Fachbereichsleiter Liegenschaften in der Kirchenkreisverwaltung Mecklenburg. Ziel des Tausches ist, eine landwirtschaftliche Fläche mit geringer Bodenpunktzahl und einer Größe von rund 100 Hektar in Friedland neu aufzuforsten, um dort das bereits beschlossene Projekt  „KirchenKlimaWald Mecklenburg“ als Teil des Klimaschutzplanes des Kirchenkreises umzusetzen. „Um die Last des Projektes nicht von einer örtlichen Kirche tragen zu lassen, werden die dafür vorgesehenen Flächen der St. Marienkirche Friedland mit Flächen des Kirchenkreises Mecklenburg getauscht. Der geplante KirchenKlimaWald Mecklenburg wird dann auf Flächen des Kirchenkreises umgesetzt“, so Stephan-Georg Lüders.

 

Grundanliegen des KirchenKlimaWaldes ist die Bewahrung der Schöpfung und Umsetzung des Klimaschutzplans des Kirchenkreises. Verschiedene durch die Evangelische Jugend Mecklenburg (EJM) in den vergangenen Jahren initiierte Baumpflanzaktionen gingen bereits in diese Richtung. Mit dem KirchenKlimaWald Mecklenburg sollen gut 100 Hektar neuer Wald geschaffen werden. „Damit können jährlich 6 bis 8 Tonnen Co2 pro Hektar eingespart werden und mit der entsprechenden Bepflanzung gegen die Klimaextreme „angepflanzt“ werden. Ein wichtiger Aspekt der Standortwahl war, eine Umwandlung dort durchzuführen, wo schon Kirchenwald besteht“, sagte Kirchenforstamtsrat Christof Klaiber.

 

Geändert: Richtlinie für die Förderung aus dem CO2- Einsparfonds

 

Der Kirchenkreisrat beschloss, die „Richtlinie für die Förderung aus dem CO2- Einsparfonds des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ im Punkt 4 wie folgt neu zu fassen: Bei einem Antrag auf Förderung von Maßnahmen an Gebäuden verpflichtet sich der Antragsteller, Ökostrom und -gas aufgrund des Rahmenvertrages des Kirchenkreises mit der ESDG zu beziehen und damit das Energiecontrolling zu gewährleisten.“

 

Hintergrund: Der Kirchenkreisrat hatte für den Gebäudebestand des Kirchenkreises sowie für alle Einrichtungen des Kirchenkreises bereits zuvor beschlossen, ab dem 1. Januar 2024 Strom aus regenerativer Erzeugung und (soweit möglich) Erdgas mit bilanzieller CO2 Freistellung über die Energie- Service Dienstleistungsgesellschaft mbH (ESDG) zu beziehen und die Kirchengemeinderäte aufzufordern, sich für die Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen diesem Rahmenvertrag anzuschließen. Ein vorher abgeschlossener Rahmenvertrag mit der WEMAG war Ende 2023 ausgelaufen.

 

Zugewiesen: Lotterie-Gelder für zwei mecklenburgische Kirchen

 

Der Kirchenkreisrat wies der Kirche in Lambrechtshagen 33.600 Euro aus den Erträgen der Lotterie GlücksSpirale für die Sanierung des Chores (Dachstuhl, Gewölbe, Fassade) zu und der Kirche in Neukloster die gleiche Summe in Höhe 33.600 Euro für die Sanierung des Kirchenschiffdaches und des Ostgiebels zu.

 

Bestellt: Beauftragten in der Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz

 

Der Kirchenkreisrat bestellte mit Wirkung vom 1. Juli 2024 Pastor Stefan Haack, Gemeindepädagogin Heidrun Kuprat, Manfred Jördens, Rudi Kapellusch, Sabine Rode,  Petra Schröter zu Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchengemeinderates (KGR) für die Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz. Anlass war der Rücktritt des bisherigen KGR zum 30. Juni 2024.

 

Beauftragt: Pastorin Maria Dietz in der Innenstadtgemeinde Rostock

 

Der Kirchenkreisrat stimmte der Erteilung eines gemeindlichen Auftrags für die Verwaltung der 3. Pfarrstelle in der Innenstadtgemeinde Rostock an Pastorin Maria Dietz für den Monat September 2024 zu. Ab dem 1. Oktober nimmt Pastorin Dietz den Dienst als Stadtpastorin in der Hansestadt auf.

 

Verändert: Pfarrstelle der Kirchengemeinden Schloen und Varchentin

 

Der Kirchenkreisrat änderte auf Antrag der Kirchengemeinderäte zum 1. Juli 2024 den Stellenumfang der Pfarrstelle der Kirchengemeinden Schloen und Varchentin von 1.0 VbE auf 0,75 VbE. Das Landeskirchenamt wurde um Genehmigung der Stellenplanänderung zum 1. Juli 2024 gebeten. Anlass ist eine Vakanz durch Eintritt der bisherigen Pfarrstelleninhaberin in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

 

Errichtet: gemeinsame Pfarrstelle und Pfarrsprengel

 

Die bisherigen Pfarrstellen der Kirchengemeinden Proseken-Hohenkirchen und Gressow-Friedrichshagen wurden zum 1. Juli 2024 aufgehoben. Gleichzeitig wurde zum 1. Juli 2024 die „Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen“ errichtet und den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Proseken-Hohenkirchen und Gressow-Friedrichshagen zugeordnet, die damit einen Pfarrsprengel bilden. Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent.

 

Die Geschäftsadresse beider Kirchengemeinden im Pfarrsprengel lautet: Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen, Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen Kirchstr. 2, 23968 Proseken. Der Beschluss wird gemäß § 58 Verfassung der Nordkirche durch den Kirchenkreisrat gefasst und ist der Kirchenkreissynode zur nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.

 

Abgelehnt: Antragsrecht des Kinder- und Jugendausschusses in Synode

 

Der Kirchenkreisrat beschloss, dem Antrag des Kinder- und Jugendausschusses vom 29. Mai 2024 auf ein Antragsrecht in der Kirchenkreissynode nicht zuzustimmen.

 

Hintergrund: Nach § 10 Ziffer 2 der Ordnung für das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg (EKJM) vom 12. Dezember 2014 ist der Kinder- und Jugendausschuss ein Ausschuss des Kirchenkreisrates. Anträge des Ausschusses an die Kirchenkreissynode können über den Kirchenkreisrat in die Synode eingebracht werden, sofern sich der Kirchenkreisrat die Meinung des Ausschusses zu eigen macht.

 

Zur selbstständigen Einbringung von Anträgen in die Kirchenkreissynode ist der Ausschuss nicht berechtigt, da er nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehört. Antragsberechtigt sind nach § 13 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode neben den nach dem Kirchenrecht dazu Berechtigten das Präsidium der Kirchenkreissynode, Ausschüsse der Kirchenkreissynode oder eine Gruppe von mindestens sechs Synodalen.

 

Eine Möglichkeit, sich als Ausschuss direkt an die Kirchenkreissynode zu wenden, ergibt sich nach Art. 48 Absatz 5 der Verfassung der Nordkirche. Danach entsendet die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.

 

Diskutiert: Antrag zur Änderung der Finanzsatzung

 

Die Regionalkonferenz Boizenburg-Wittenburg hat die Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises im § 7 beantragt. Konkret vorgeschlagen wird ein zusätzlicher Absatz, der die Verteilung der Finanzerträge aus den Ländereien der örtlichen Kirchen regelt. Danach sollten zusätzliche Erträge aus den Ländereien der Örtlichen Kirche (aus Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen o.ä.) zu 50 Prozent primär dem Personalbudget bzw. den Kirchengemeindekassen der Kirchengemeinden, die den örtlichen Kirchen zugeordnet sind, zugeführt und zu 50 Prozent dem Personalbudget des Kirchenkreises zugeführt werden. Der Antrag wird an den Finanzausschuss weitergegeben und wird in der Herbstsynode verhandelt, so der Kirchenkreisrat.

Quelle: ELKM (cme)