Fachstelle Prävention – Meldung – Intervention zum Schutz vor sexualisierter GewaltMeldung
Alle beruflich- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden haben die Verantwortung und die Pflicht zu handeln, wenn ihnen Hinweise oder Wahrnehmungen auf das Vorliegen von sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis gelangen.
Bei der ersten Kenntnisnahme von Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt sind die genauen Hintergründe jedoch selten unmittelbar abzuschätzen. Wahrnehmungen durch einen selbst oder andere gehen meist mit großen Verunsicherungen, Zweifel und Spekulationen einher. Dabei sollten Sie stets die Hilfe von externen Fachleuten, sowie auch von den benannten Ansprechpersonen in der Landeskirche und in unseren Kirchenkreisen in Anspruch nehmen.
Die Kommunikationswege und die Interventionsverantwortung sind in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern klar festgelegt, um im Notfall unmittelbar handlungsfähig zu sein.
Verfahren bei Meldung von Hinweisen auf sexualisierte Gewalt
1. Meldepflicht
Gemäß dem Präventionsgesetz der Nordkirche sind beruflich- oder ehrenamtlich Mitarbeitende, denen zureichende Anhaltspunkte für Vorfälle sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis gelangen verpflichtet, diese unverzüglich dem Meldebeauftragten des Kirchenkreises Mecklenburg zu melden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch die bzw. den zuständigen Beauftragten beraten zu lassen (Meldepflicht gem. § 6 Abs. 1 PrävG).
2. Meldung
Eine Meldung umfasst alle der meldenden Personen zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Grundlage für eine fachliche Einschätzung des Sachverhalts verwendet werden können.
3. Meldeverfahren
- Die sachdienlichen Inhalte der Meldung werden durch die Meldebeauftragten dokumentiert, die meldenden Personen über das weitere Verfahren informiert und Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene und kirchliche Träger aufgezeigt. Die Meldebeauftragten leiten die gemeldeten Informationen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 PrävG an den jeweils zuständigen kirchlichen Träger oder die dienstaufsichtsführende Stelle weiter.
- Die kirchlichen Träger sind verpflichtet, entsprechende Meldungen zu bearbeiten und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen und zur Verhinderung weiterer Vorfälle zu veranlassen (vgl. § 6 Abs. 3 PrävG).
- Nach fachlicher Überprüfung des gemeldeten Sachverhalts, wird durch die im Kirchenkreis zuständige Verfahrensleitung (Pröpstin / Propst), bei Bedarf ein Beratungsstab unter Einbeziehung des zuständigen kirchlichen Trägers einberufen. Im Beratungsstab werden gemeinsam die weiteren Handlungsschritte im Rahmen eines Interventionsverfahrens beraten und in die Umsetzung gebracht.
Alle Verfahrensschritte werden stets in enger Abstimmung mit den zuständigen Leitungspersonen der kirchlichen Träger vor Ort und unter Berücksichtigung der Bedarfe von Betroffenen geschehen.
Meldung und Klärung im Kirchenkreis Mecklenburg
In unserem Kirchenkreise werden Sie beraten und unterstützt, wenn Sie...
- von sexualisierter Gewalt, Übergriffen und/oder Grenzverletzungen
- im kirchlichen Kontext betroffen sind und/oder waren.
- Zeug*innen von sexualisierter Gewalt, Übergriffen und/oder
- Grenzverletzungen im kirchlichen Kontext wurden und/oder
- durch andere Personen davon erfahren haben.
- Bitte wenden Sie sich dafür an unsere Beauftragten für Meldung:
Martin Fritz aus der Fachstelle Prävention in Wismar
Mobil: 0174-3267628
E-Mail: martin.fritz@elkm.de
Internet: www.kirche-mv.de/praevention
Ebenfalls unterstützt Sie gern
Anais Abraham in einem Erstgespräch
Mobil: 0176-21385316
E-Mail: ichtrauemich@abraham-coaching.de
Internet: www.abraham-coaching.de