Evangelisch-Lutherische Kirche in NorddeutschlandZweite Tagung der Verfassunggebenden Synode erfolgreich

Struktur der künftigen Nordkirche ausgestaltet

Heringsdorf (nr/cme). „Der Weg zum Entscheid für eine gemeinsame evangelische Kirche in Norddeutschland ist jetzt frei“. Das sagte der Präses der Verfassunggebenden Synode, Heiner Möhring, am Ende der zweiten Tagung des „Kirchenparlamentes“ der Nordkirche heute in Heringsdorf. Dort hatten von Donnerstag (20. Okt.) bis zum heutigen Sonntag (23. Okt.) die Synodalen aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche die Verfassung und das Einführungsgesetz mit deutlicher Mehrheit in zweiter Lesung beschlossen. Am Abend (22.Okt.) hatten die anwesenden 215 Synodalen zunächst der Verfassung mit 188 Ja-Stimmen ihre Zustimmung gegeben. Für das Einführungsgesetz stimmten in der Nacht 190 Synodale. Erforderlich war jeweils eine einfache Mehrheit.

„Die intensive Erarbeitung der Struktur der Nordkirche durch alle Gremien der drei Kirchen ist mit dem Gesamtvotum des Plenums eindrucksvoll gewürdigt worden. Ich bin mir sicher, dass wir in der dritten Lesung Anfang Januar im mecklenburgischen Warnemünde-Hohe Düne die Fusion mit deutlichen Mehrheiten bestätigen werden“, zeigte sich Möhring zuversichtlich. Es gelte aber weiterhin, auch die Synodalen, die bisher einer Fusion kritisch gegenüber stehen, durch Argumente für die Nordkirche zu gewinnen.

Im Gegensatz zur erforderlichen einfachen Mehrheit in der zweiten Lesung muss für Verfassung und Einführungsgesetz in der entscheidenden dritten Lesung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht werden.

Die Verfassunggebende Synode tritt zur abschließenden Lesung vom 5. bis 8. Januar kommenden Jahres in Warnemünde zusammen.

Die geplante Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ soll am Pfingstsonntag 2012 mit einem Festgottesdienst im Ratzeburger Dom aus der Taufe gehoben werden.   


Hintergrund:
Das Einführungsgesetz beinhaltet neben dem Finanzgesetz, der Kirchengemeindeordnung, dem Bischofswahlgesetz und dem Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode, vor allem nötige Überleitungsbestimmungen, beispielsweise im Dienst- und Arbeitsrecht oder in organisatorischen Fragen